Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wohlgenannt Markus

Stand Februar 2023

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages zwischen dem Veranstalter Wohlgenannt Markus – in weiterer Folge kurz Veranstalter – und dem Buchenden. Dieser Vertrag wird in weiterer Folge „Eventvertrag“ genannt.

1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS

Der Eventvertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. WECHSEL IN DER PERSON DES EVENT-TEILNEHMERS

Ein Wechsel in der Person des Events ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1 Abtreten des Anspruchs auf Eventleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Eventvertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2 Übernahme der Eventveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Eventveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Termin mitzuteilen. Der Veranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. VERTRAGSINHALT, INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBENLEISTUNGEN

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten  hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Eventvertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. EVENTS MIT BESONDEREN RISIKEN

Bei Events mit besonderen Risiken (z.B. Paintball-Event) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches geschieht! Unberührt bleibt die Verpflichtung des Veranstalters, das Event sorgfältig vorzubereiten und die mit der
Erbringung der einzelnen Leistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
* gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung.
* die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
* die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen lt. Katalog bzw. Prospekt.
* die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

5. RECHTSGRUNDLAGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN

5.1 Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2 Schadenersatz

Verletzten der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Veranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während des Events feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1 beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
6. GELTENDMACHUNG VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichtbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

7.1 Rücktritt des Kunden vor dem Termin des Events

a) Rücktritt ohne Stornogebühren

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Eventpreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Eventveranstaltung sowie eine gemäß Abschnitt 8.1 vorgenommenen Erhöhung des vereinbarten Eventpreises um mehr als 10% eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern der Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignis trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von der Rücktrittsmöglichkeit laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Veranstalters ohne Verschulden des Kunden, anstelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2 zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühren

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Eventpreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Als Eventepreis, bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
* bis 30 Tage vor dem Event ohne Stornogebühren
* ab 29. Tag bis 20. Tag vor dem Event: 20%
* ab 19. Tag bis 10. Tag vor dem Event: 40%
* ab 9. Tag bis 4. Tag vor dem Event: 60%
* ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor dem Event: 80%
* No show: 100%
d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde dem Event fernbleibt, weil es ihm am Willen mangelt, oder wenn er das Event wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Eventleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100% des Eventpreises zu bezahlen.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor dem Termin des Events

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

b) Die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber die staatlichen Anordnungen, Streiks, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a und b erhält der Kunde den eingezahlten Beitrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1, b, 1. Absatz steht ihm zu.
8. ÄNDERUNG DES VERTRAGES

Preisänderung

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Eventpreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preiserhöhungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1, a).
9. ALLGEMEINES

Es sei noch einmal und gesondert darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an unseren Outdoorevents mit Risiken verbunden sind (Paintball-Events).

Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr!

Veranstalter: Wohlgenannt Markus, Lustenauerstraße 118, A-6850 Dornbirn
Firmenbuchnummer: FN 262554i, Gerichtsstand: Amtsgericht Dornbirn